1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der MEMA – Vertriebsmanagement OG, FN 682307v, mit Geschäftsanschrift Steindlweg IV 5, 8682 Hönigsberg, Österreich („MEMA“), und ihren Auftraggebern, sofern der Auftraggeber bei Vertragsabschluss Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ist. Verträge mit Verbrauchern sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgeschlossen.
1.2 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn vor Vertragsabschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, sie zu speichern, auszudrucken oder auf andere Weise dauerhaft wiederzugeben.
1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn MEMA ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Für zukünftige Aufträge gelten diese AGB nur, wenn im jeweiligen Auftrag erneut auf sie verwiesen wird oder eine gesonderte Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote von MEMA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bindungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots, schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung, Zugang einer Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Art, Umfang, Zielsetzung, Projektphasen, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist ausschließlich der dort beschriebene Leistungsumfang.
2.4 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen werden gesondert vereinbart und können Auswirkungen auf Honorar, Termine und Projektablauf haben.
3. Leistungen von MEMA
3.1 MEMA erbringt insbesondere Beratungs-, Konzeptions-, Analyse-, Umsetzungs- und Begleitleistungen im Bereich Vertrieb. Dazu können insbesondere gehören:
• Kennenlernen, Erstgespräch und Potenzialanalyse;
• Vertriebsstrategie, Positionierung und Kommunikationslinie;
• Aufbau, Dokumentation und Optimierung von Vertriebs- und Follow-up-Abläufen;
• Entwicklung und Einbindung von Leadquellen;
• CRM-Setup, Automatisierungen und vertriebsbezogene Systemintegration;
• Workshops, Schulungen, Webinare und persönliche Begleitung;
• Auswertungen, Kennzahlenmodelle, Vorlagen, Kommunikationslinen und vertriebsbezogene Dokumentationen.
3.2 MEMA kann einzelne Leistungsbereiche oder eine Gesamtumsetzung übernehmen. Welche Leistungen tatsächlich geschuldet sind, richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag.
3.3 Beratungs- und Begleitleistungen werden fachlich eigenverantwortlich erbracht. MEMA ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert, an keinen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und unterliegt keiner arbeitsrechtlichen Weisungsbindung.
3.4 MEMA ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeiter oder selbständige Dritte zur Vertragserfüllung einzusetzen. MEMA bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich, soweit nicht ein direkter Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittanbieter vereinbart wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt MEMA alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass interne Entscheidungsträger, Mitarbeiter und sonstige beteiligte Personen im erforderlichen Umfang mitwirken. Er informiert MEMA über Umstände, bereits durchgeführte oder laufende Beratungen sowie sonstige Vorgänge, die Projektziele, Termine oder die technische Umsetzung beeinflussen können.
4.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Daten, Adressbestände, Bilder, Texte, Marken, Zugänge und sonstige Materialien müssen rechtmäßig verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass erforderliche Einwilligungen, Nutzungsrechte und sonstige Berechtigungen vorliegen.
4.4 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Fristen angemessen. Zusätzlicher Aufwand, der durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht, kann nach dem vereinbarten oder üblichen Stundensatz verrechnet werden.
5. Freigaben, Prüfpflichten und Projektkommunikation
5.1 Arbeitsergebnisse, Entwürfe, Einstellungen, Automatisierungen, Texte, Vorlagen oder sonstige Zwischenergebnisse, die einer Freigabe bedürfen, sind vom Auftraggeber zeitnah zu prüfen.
5.2 Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, soll eine Freigabe oder begründete Rückmeldung innerhalb von sieben Werktagen erfolgen. Eine Leistung gilt nur dann als freigegeben, wenn MEMA bei ihrer Übermittlung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat und innerhalb der Frist keine Rückmeldung eingeht.
5.3 Der Auftraggeber bleibt für unternehmerische Entscheidungen, finale Inhalte, Preise, Angebote, rechtliche Hinweise und den tatsächlichen Einsatz der erarbeiteten Maßnahmen verantwortlich.
6. CRM, Software und Drittanbieterleistungen
6.1 Soweit für die Leistungserbringung Software, Plattformen, Schnittstellen oder sonstige Dienste Dritter eingesetzt werden, gelten ergänzend deren Nutzungs-, Lizenz- und Datenschutzbedingungen.
6.2 Laufende Lizenz-, Nutzungs-, Transaktions-, Nachrichten-, Hosting- oder Schnittstellenkosten von Drittanbietern trägt der Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
6.3 MEMA schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder unveränderte Funktionsweise fremder Systeme. Änderungen, Einschränkungen, Preisänderungen oder Ausfälle eines Drittanbieters liegen außerhalb des Einflussbereichs von MEMA.
6.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten, die Verwaltung seiner Benutzerkonten, die Vergabe von Zugriffsrechten und die Einhaltung der jeweiligen Anbieterbedingungen verantwortlich, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Erfordert die Leistung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
7. Termine, Leistungsfristen und höhere Gewalt
7.1 Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn einer Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
7.2 Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Drittanbieter, fehlende Zugänge, verspätete Freigaben oder nachträgliche Änderungswünsche verursacht werden, verlängern die Leistungsfristen angemessen.
7.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von MEMA, insbesondere Ausfälle von Kommunikations- oder Softwaresystemen, behördliche Maßnahmen, Krankheit, Naturereignisse, Energieausfälle oder vergleichbare Fälle höherer Gewalt, berechtigen MEMA zur angemessenen Verschiebung der Leistung.Dauert das Leistungshindernis länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Auftrags in Textform beenden.
8. Termine, Workshops und Veranstaltungen
8.1 Vereinbarte Beratungs-, Workshop- oder Schulungstermine können bis drei Werktage vor dem Termin kostenfrei verschoben werden, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.
8.2 Bei späteren Absagen, Nichterscheinen oder fehlender Teilnahmevoraussetzung kann MEMA den bereits entstandenen Vorbereitungsaufwand, nicht stornierbare Fremdkosten und reservierte Zeit angemessen verrechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
8.3 Muss MEMA einen Termin absagen, wird ein Ersatztermin angeboten.
9. Honorar, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
9.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
9.2 Reisekosten, Spesen, Gebühren, Drittanbieter- und Lizenzkosten sowie sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich verrechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Reisezeiten gelten als Leistungszeit, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
9.3 MEMA ist berechtigt, Anzahlungen, Teilrechnungen und dem Projektfortschritt entsprechende Zwischenrechnungen zu stellen. MEMA kann mit der Leistungserbringung erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung beginnen. Rechnungen werden elektronisch übermittelt und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.
9.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Zusätzlich kann MEMA die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie notwendige und zweckentsprechende darüber hinausgehende Kosten verlangen.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist MEMA nach vorheriger Mitteilung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder angemessenen Sicherstellung auszusetzen. Daraus entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten von MEMA.
9.6 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Vertragsdauer, Unterbrechung und Beendigung
10.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abrechnung. Laufende Betreuungsleistungen gelten für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit und verlängern sich nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10.2 Sofern für eine laufende Betreuung keine Kündigungsregel vereinbart ist, kann sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
10.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht behebt. Dies gilt auch, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen und keine angemessene Sicherheit geleistet wird.
10.4 Wird ein bereits beauftragtes Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht begonnen, unterbrochen oder vorzeitig beendet, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich beauftragte Drittleistungen und nicht stornierbare Kosten zu bezahlen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von MEMA bleiben unberührt. Dabei werden jene Aufwendungen berücksichtigt, die MEMA durch die vorzeitige Beendigung erspart.
11. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
11.1 Konzepte, Modelle, Analysen, Vorlagen, Leitfäden, Texte, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Automatisierungslogiken, Prozessbeschreibungen, CRM-Strukturen und sonstige Arbeitsergebnisse von MEMA sind urheberrechtlich oder auf andere Weise geschützt.
11.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Unternehmenszwecke.
11.3 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung für Dritte, entgeltliche oder unentgeltliche Schulung Dritter, Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Unternehmens ist nur mit vorheriger Zustimmung von MEMA in Textform zulässig.
11.4 Allgemeine Methoden, Erfahrungswissen, Vorlagen, Vorgehensmodelle und nicht kundenspezifische Bestandteile verbleiben bei MEMA und dürfen für andere Projekte weiterverwendet werden. Kundenspezifische vertrauliche Informationen werden dabei nicht offengelegt.
11.5 Offene Dateien, Rohdaten, Quelltexte, editierbare Design- oder Automatisierungsdateien und interne Arbeitsunterlagen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.6 Für Inhalte und Bestandteile Dritter gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig.
11.7 Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Punktes berechtigt MEMA zur Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, sowie bei wesentlicher Vertragsverletzung zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich.
12.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, bereits nachweislich bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
12.3 MEMA darf Mitarbeiter und beauftragte Dritte einbeziehen, sofern diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt zu schützen. Für sonstige vertrauliche Informationen gilt die Verpflichtung fünf Jahre über das Vertragsende hinaus.
12.5 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen enthält die gesonderte Datenschutzinformation von MEMA. Erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligungen oder Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung werden separat eingeholt beziehungsweise abgeschlossen.
13. Verantwortung für Marketing, Daten und rechtliche Zulässigkeit
13.1 MEMA erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Rechtliche Hinweise im Projekt ersetzen keine Prüfung durch einen dazu befugten Berufsangehörigen.
13.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Angebote, Werbeaussagen, Kampagnen, Kontaktlisten, Newsletter, Direktwerbung, Telefon- oder E-Mail-Aktivitäten und sonstigen Vertriebsmaßnahmen.
13.3 Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass für überlassene Kontakte, personenbezogene Daten, Inhalte, Marken und Materialien eine ausreichende Rechtsgrundlage beziehungsweise Nutzungsberechtigung besteht.
13.4 Weist MEMA auf ein erkennbares rechtliches Risiko hin, entscheidet der Auftraggeber über das weitere Vorgehen. MEMA kann die Umsetzung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme ablehnen.
14. Kein Erfolgversprechen
14.1 MEMA schuldet die vereinbarten Beratungs-, Konzeptions-, Einrichtungs-, Umsetzungs- und Begleitleistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
14.2 Angaben zu möglichen Leads, Terminen, Abschlussquoten, Umsätzen, Einsparungen, Reichweiten oder sonstigen Ergebnissen sind Zielwerte oder Erfahrungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
14.3 Ergebnisse hängen unter anderem von Markt, Wettbewerb, Angebot, Preisgestaltung, Ressourcen, Reaktionsgeschwindigkeit, Mitarbeit des Auftraggebers und konsequenter Umsetzung ab. Unternehmerische Entscheidungen und deren Folgen liegen beim Auftraggeber.
15. Gewährleistung
15.1 MEMA ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende, von MEMA zu vertretende Mängel zunächst durch Verbesserung zu beheben. Der Auftraggeber hat MEMA eine angemessene Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen.
15.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen zwischen Unternehmern sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung, sofern zwingendes Recht oder der individuelle Auftrag keine längere Frist vorsieht.
15.3 Offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe oder Bereitstellung, in Textform und nachvollziehbar zu beschreiben. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt, soweit sie auf den jeweiligen Vertrag anwendbar sind.
15.4 Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, fehlender Mitwirkung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht unterstützten Drittanbietersystemen oder einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruhen.
16. Haftung und Schadenersatz
16.1 MEMA haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MEMA nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar waren. Die Haftung für Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
16.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet MEMA nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
16.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und der Person des möglichen Schädigers gerichtlich geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.4 Der Auftraggeber hat den Schaden und den Zusammenhang mit der Leistung von MEMA nachvollziehbar darzulegen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
16.5 MEMA haftet nicht für Ausfälle, Änderungen, Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle bei Drittanbietern, sofern diese nicht durch MEMA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bestehen gegenüber dem Drittanbieter Ansprüche, die den konkreten Schaden betreffen, kann MEMA diese an den Auftraggeber abtreten.
17. Referenzen und Außendarstellung
17.1 MEMA darf den Namen, das Logo, Projektergebnisse, Fotos oder eine Kundenstimme nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden.
17.2 Anonymisierte Erfahrungen und allgemeine Erkenntnisse dürfen verwendet werden, sofern kein Rückschluss auf den Auftraggeber oder vertrauliche Inhalte möglich ist.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. E-Mail genügt der Textform.
18.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das anwendbare dispositive Recht.
18.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
18.4 Erfüllungsort ist der Sitz von MEMA. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz von MEMA vereinbart.